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   BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22   

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BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22 (https://dejure.org/2022,35800)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2022 - 1 StR 300/22 (https://dejure.org/2022,35800)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 1 StR 300/22 (https://dejure.org/2022,35800)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 52 StGB; § 1 SolZG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) SolZG; § 73 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag: Tateinheit); Einziehung (keine Einziehung beim Täter, wenn Vermögensvorteil durch juristische Person erlangt wurde)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22
    Hierdurch verkürzte er Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (UA S. 17 ff.), weshalb die Kammer - der (neueren) Rechtsprechung folgend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, DStR 2018, 2380) - von selbständigen Taten im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB ausgegangen ist (UA S. 37 ff.).

    Die Kammer hat dabei nicht bedacht, dass Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB dann ausnahmsweise anzunehmen ist, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, DStR 2018, 2380; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 375).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22
    Insoweit hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der wirtschaftliche Vorteil, durch die existenten Gesellschaften geschuldete Beiträge (§§ 28d, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zur Sozialversicherung nicht abführen zu müssen, allein in deren Vermögen anfiel und bei diesen als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) abzuschöpfen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 13 ff.; vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22
    Die Kammer hat dabei nicht bedacht, dass Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB dann ausnahmsweise anzunehmen ist, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, DStR 2018, 2380; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 375).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21

    Einziehung (erforderliches Erlangen tatsächlicher Verfügungsgewalt; keine

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22
    Insoweit hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der wirtschaftliche Vorteil, durch die existenten Gesellschaften geschuldete Beiträge (§§ 28d, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zur Sozialversicherung nicht abführen zu müssen, allein in deren Vermögen anfiel und bei diesen als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) abzuschöpfen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 13 ff.; vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22
    Mit Blick darauf, dass die Revision des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen zu etwa 50 Prozent erfolgreich war, wäre es unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22
    Insoweit hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der wirtschaftliche Vorteil, durch die existenten Gesellschaften geschuldete Beiträge (§§ 28d, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zur Sozialversicherung nicht abführen zu müssen, allein in deren Vermögen anfiel und bei diesen als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) abzuschöpfen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 13 ff.; vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

    Der in diesem Sinn aus den gegenständlichen Taten nach § 266a StGB resultierende wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass geschuldete Beträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, Rn. 13), wobei dieser Vorteil schon begrifflich allein im Vermögen des zahlungsverpflichteten Arbeitgebers anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 StR 300/22, Rn. 6 mwN) und sich als nicht gegenständlicher Vorteil bereits mit seiner Inanspruchnahme verbraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 17 ff. mwN).
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